Die Scharia wird nicht in allen muslimischen Ländern gleich angewandt, sie musste sich mancherorts an die gesellschaftlichen Veränderungen anpassen. Länder wie der Iran oder Afghanistan mit ihrer strikten Anwendung sind nicht in der Mehrzahl.
Ist die Scharia unvereinbar mit den Menschenrechten?
Die Überzeugungen und Rechtssysteme westlicher Länder stoßen sich häufig an der Scharia. Für viele ist ihre Anwendung ein Verstoß gegen die Menschenrechte. So hat Thomas Hammaberg, der Menschenrechtskommissar des Europarates, im Februar Griechenland aufgefordert, das in der Region Thrakien geltende Recht auf Anrufung eines islamischen Gerichts abzuschaffen (siehe Arte-Info-Reportage dazu). Einer der Kritikpunkte: Die Scharia unterwirft die Frau der Autorität des Mannes. Das führt zu Zwangsverheiratungen und Gewalt gegen Frauen, über die sich die europäische Öffentlichkeit empört. In Deutschland bietet die Hilfsorganisation "Hatun und Can" Mädchen mit Migrationshintergrund einen Musterbrief zum Schutz vor Zwangsverheiratung an. Die französische Vereinigung "Ni putes ni soumises" – "Weder Huren noch unterwürfig" – entstand nachdem Tod der 17-jährigen Sohane, lebendig verbrannt, von einem Jungen, der ihr das Recht absprach, "seine" Siedlung zu betreten.
Islamische Gerichte in Großbritannien
In Großbritannien wurden kürzlich im Zuge einer Justizreform fünf islamische Gerichte offiziell anerkannt. Dagegen protestieren Feministinnen und Anhänger der Trennung von Staat und Religion. Diese Gerichte verhängen zwar keine von der Scharia vorgesehenen Strafen, wie Steinigung und körperliche Züchtigung), ihre Urteile nach islamischem Familienrecht sind jedoch bindend, darunter die Verstoßung und die Benachteiligung von Frauen beim Erbrecht (siehe Arte-Info-Reportage zum Thema).
Das islamische Recht wird von der großen Mehrheit der Muslime befürwortet. Europa reagiert aber mit Unverständnis auf ein Rechtssystem, das nicht nur auf Vernunft beruht, sondern auch auf göttlichem Willen.







per E-Mail verschicken






Facebook
Twitter
RSS

